Risiko oder Verdacht?
Im Jahr 2012 wurden Gesetze zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Kooperation und Information im Kinderschutz erlassen. Der überwiegende Teil der Gesetzgebung richtet sich an die Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Das Bundesgesetz umzusetzen, ist Aufgabe der Städte und Kommunen, die den Kinder- und Jugendschutz unterschiedlich betreiben. Gleichzeitig wurden finanzielle Mittel für die Beschäftigung von Familienhebammen bereitgestellt und ein abgestuftes Verfahren etabliert, das es Hebammen ermöglicht, sich in kritischen Situationen unter Wahrung der Schweigepflicht beraten zu lassen. Sie erlangen mehr Sicherheit in der Rechtsgüterabwägung zwischen Schweige- und Anzeigepflicht bei akuter Kindswohlgefährdung. Dieser Teil des Gesetzes richtet sich an alle, die beruflich mit Kindern zu tun haben, betrifft also nicht nur Familienhebammen. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) beschreibt, wie unter den Bedingungen von Datenschutz und Schweigepflicht die Vernetzung mit dem Jugendamt erfolgen kann:
- Liegen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes vor, sollen Hebammen wenn möglich zunächst versuchen, durch Beratung oder die Inanspruchnahme von Hilfen für die Eltern die Gefährdung abzustellen.
- Zur Einschätzung der Gefährdung können sich Hebammen von einer „insoweit erfahrenen Fachkraft" beraten lassen. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person pseudonymisierte Daten zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass die wesentlichen Eckpunkte genannt werden dürfen (nicht jedoch der Name der Frau), auch wenn damit theoretisch durch Recherche die Identität ermittelt werden könnte. Beispielsweise: „Ich betreue eine Frau, die ihr drittes Kind vor acht Wochen mit einer Frühgeburt in der 34. Woche bekommen hat ...".
- Wird die Gefährdung des Kindes nicht abgestellt beziehungsweise freiwillig Hilfe in Anspruch genommen, so werden die Eltern darauf hingewiesen, dass als nächstes das Jugendamt informiert wird. Diese Information muss vorab nur erfolgen, wenn damit der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.
- Information des Jugendamtes unter Mitteilung der erforderlichen Daten. Dabei wird das Prinzip der Datensparsamkeit berücksichtigt (siehe Heft 01/2015).
Erweiterter Bedarf
Die Aufgabe der Hebamme besteht bei allen Frauen und Familien in der Beratung und Anleitung zur Versorgung und Pflege des Neugeborenen. Der individuelle Unterstützungsbedarf ist dabei sehr verschieden. Den Großteil eines erweiterten Beratungs- und Unterstützungsbedarfes kann die Hebamme alleine bewältigen. In der Regel werden die Empfehlungen der Hebamme gerne angenommen. Bei erweitertem Bedarf gibt es regional unterschiedliche Unterstützungsangebote, die jede Hebamme kennen sollte, um sie den Frauen empfehlen zu können.
Dazu gehören beispielsweise:
- Haushaltshilfe
- ehrenamtliche Familienhilfe
- sozialpsychiatrischer Dienst
- Selbsthilfegruppen für spezielle Erkrankungen/Behinderungen der Mutter oder des Kindes
- Frauenhäuser
- spezielle Angebote (beispielsweise für sehr junge Mütter oder Training zur Haushaltsorganisation bei gravierenden Defiziten in der Haushaltsführung)
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
- Familienhebammen
- Jugendamt.
Die Inanspruchnahme erfolgt auf freiwilliger Basis.
Kindeswohlgefährdung erkennen
Der Begriff Kindeswohl bezeichnet ein Rechtsgut im deutschen Familienrecht. Die Definition des Kindeswohls unterliegt einem stetigen Wandel. So haben Kinder erst seit dem Jahr 2000 das gesetzliche Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB). Bis in die 1980er Jahre wurden Kinder großzügig in staatliche Fürsorge genommen. Die Erkenntnis, dass dadurch viel Leid bei Kindern und Eltern entstanden ist und die Prognose der Kinder eher verschlechtert wurde, führte zu anderen Konzepten. Seither ist die Herausnahme aus den Familien das letzte Mittel und der Schwerpunkt wurde auf die Unterstützung der Eltern verlagert.
Heute haben Eltern einen breiten eigenen Ermessensspielraum, in dem sie Entscheidungen für ihr Kind treffen können. Das Sorgerecht der Eltern ist ein Grundrecht, das in Artikel 6 des Grundgesetzes festgeschrieben steht.
Die Rechtslage
Grundgesetz Artikel 6 (Auszug)
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
In Deutschland darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Grundlage dafür sind strafrechtlich relevante Tatbestände. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor bei:
- körperlicher Vernachlässigung
- Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
- (sexueller) Gewalt
- (seelischer) Misshandlung
- sexuellem Missbrauch.
Da die Hebamme nur selten direkt Zeugin einer solchen Tat wird, ist sie darauf angewiesen, aus „gewichtigen Anhaltspunkten" Rückschlüsse zu ziehen. Wie im medizinischen Bereich der normalen Hebammenbetreuung gibt es auch im sozialen Bereich Risikofaktoren, die eine Gefährdung des Kindes wahrscheinlicher machen. Risikofaktoren wie beispielsweise ein jugendliches Alter der Mutter, Alleinerziehende, Armut oder eine psychische Störung unterscheiden sich jedoch von gewichtigen Anhaltspunkten: Risikofaktoren stellen eine statistische Wahrscheinlichkeitserhöhung dar, gewichtige Anhaltspunkte jedoch einen konkreten Verdacht, der sich auf den individuellen Fall bezieht.
Risikofaktoren alleine begründen lediglich eine gute Beratung der Frau und Kontakte in kürzeren Abständen. Jegliche Verletzungen des Kindes können Anhaltspunkte für Gewalt sein (siehe auch DHZ 1/2014). Hier gilt es, die Gesamtsituation zu beurteilen: Ist es ein einmaliges Ereignis? Wie erklärt die Frau die Verletzung? War sie beim Kinderarzt oder in der Klinik? Hat sie versucht, die Verletzung zu verheimlichen?
Anhaltspunkte für Vernachlässigung können sein:
- schlechtes Gedeihen des Kindes
- Windeln sehr lange nicht gewechselt
- unhygienische und unordentliche Lebenssituation
- mangelndes Eingehen auf kindliche Bedürfnisse.
Was Ordnung und Sauberkeit angeht, sind die Bedürfnisse sehr individuell. Ist der Grad der Unordnung mit den aktuellen Lebensumständen zu erklären, so kommt eine Beratung zu Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht: Vielleicht kann die Hebamme eine Haushaltshilfe vermitteln, können auch Freunde oder Verwandte helfen? Bei Vermüllung und sehr unhygienischen Umständen wird der Frau erklärt, dass diese Lebensumstände für das Kind gesundheitsschädigend sind und geändert werden müssen. Unterstützungsmöglichkeiten und Prioritäten bei der Bewältigung werden aufgezeigt. Das weitere Vorgehen hängt von den Veränderungen ab, die feststellbar sind.
Gedeihstörungen sind in den meisten Fällen eher ein Anlass, sich mit dem Kinderarzt zu besprechen. Hier genügt das Einverständnis der Frau, nicht unbedingt beider Elternteile, da die Hebamme primär die Frau betreut. Der Partner ist oft gar nicht anwesend.
Sind die Gedeihstörungen auf eine unzureichende Nahrungszufuhr zurückzuführen, etwa weil das Kind "lernen soll durchzuschlafen"? Oder ist eine inadäquate Nahrung die Ursache, zum Beispiel Frischkornmilch oder "sättigende" Folgenahrung? Falls die Frau trotz Aufklärung bei dieser Vorgehensweise bleibt, so muss die Hebamme in letzter Konsequenz das Jugendamt informieren.
Eine ungesunde Lebensweise ohne akute Gefährdung des Kindes, die Nichtbefolgung von Empfehlungen der Hebamme oder ein Betreuungsabbruch durch die Frau gegenüber der Hebamme können zwar Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sein. Sie sind jedoch nicht so "gewichtig", dass das Jugendamt informiert werden müsste. Beispiel: Ein in der 37. Schwangerschaftswoche geborenes Kind, das mit industrieller Säuglingsmilch ernährt wird, zeigt beim täglichen Wiegen nur eine zögerliche Gewichtsentwicklung. Die Hebamme empfiehlt der Mutter, dem Kind statt der 1er Nahrung Pre-Nahrung zu geben und es häufiger zu füttern. Diese Empfehlung wird von der Frau nicht befolgt. Nachdem am zehnten Lebenstag das Geburtsgewicht nicht erreicht ist, schickt die Hebamme die Frau zum Kinderarzt. Dieser möchte das Kind erst in einer Woche wieder wiegen, er sieht keinen Grund zur Sorge und zur Nahrungsumstellung. Die Frau möchte keine weiteren Besuche von der Hebamme, sondern die alleinige Betreuung vom Kinderarzt. Es besteht kein Anlass für die Hebamme, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen, da keine akute Gefahr besteht. Es ist das Recht der Frau, auf Hebammenhilfe zu verzichten und selbst zu entscheiden, welcher Empfehlung sie folgen möchte. Ohne Einwilligung der Frau darf die Hebamme keinen Kontakt zum Kinderarzt aufnehmen. Verlauf und Gesprächsinhalte muss sie gut dokumentieren.
Beratung durch eine Fachkraft
Ist sich die Hebamme nicht sicher, ob und welche weiteren Maßnahmen zu treffen sind, kann sie sich an eine „insoweit erfahrene Fachkraft" wenden, die sie gemäß gesetzlicher Bestimmungen kostenlos und fallbezogen berät. Kontaktadressen finden sich im Internet, auch unter den Bezeichnungen „Koordinatorin Kinderschutz" oder „Kinderschutzfachkraft". Dabei darf sie zunächst die Identität der Frau nicht preisgeben.
Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Kontaktaufnahme mit der Fachkraft und der gegebenen Empfehlung eignet sich eine Vorlage, die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum Download bereit steht oder als Block kostenlos bestellt werden kann (siehe Link).
Grundsätzlich ist es besser, wenn Familien frühe Hilfen und Unterstützungsangebote freiwillig in Anspruch nehmen. Auch die Einbeziehung des Jugendamtes erfolgt bestenfalls auf freiwilliger Basis. In bestimmten Fällen kann es jedoch notwendig werden, das Jugendamt ohne Einwilligung der Eltern zu informieren. Die bei der BZgA zu beziehende Broschüre „Datenschutz bei frühen Hilfen" informiert über die Voraussetzungen, die vor einer Datenweitergabe erfüllt sein müssen (siehe Link). Sie enthält auch ein nützliches Ablaufschema für die Prüfung bei Weitergabe ohne Einwilligung der Eltern.
In einer Situation des rechtfertigenden Notstandes (siehe Heft 1/2015), die eine akute Gefahr für Leib und Leben darstellt, kann auch ohne Umweg über das Jugendamt direkt die Polizei gerufen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Gewalt gegen Frau und/oder Kind ausgeübt, die Hebamme angegriffen oder die Einweisung des Kindes in die Klinik trotz gewichtiger Anhaltspunkte für akute Lebensgefahr verweigert wurde.
Ausblick
Die Umsetzung des Kinderschutzes ist immer noch im Aufbau. Materialien, die die Beratung unterstützen, sind über die BZgA zu erhalten. Eine erste positive Zwischenbilanz wurde auf einer Halbzeitkonferenz gezogen. Die erste Modellphase zur Familienhebammentätigkeit unter der neuen Gesetzgebung wird demnächst ausgewertet. Bis zur Beendigung der Modellphase und danach sind noch Änderungen in der Ausgestaltung der Frühen Hilfen zu erwarten. Langfristig werden Hebammen einen festen Platz in den frühen Hilfen einnehmen, der jedoch klar zur Jugendhilfe abgegrenzt sein sollte.
Links
Literatur
Bundesinitiative Frühe Hilfen: Vorgehen bei gewichtigem Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung – Dokumentationsvorlage für Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich (siehe Links)
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF): Herausgeber: Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH)in der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Datenschutz bei frühen Hilfen, Praxiswissen Kompakt, (2013) (siehe Links)
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG): G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975; Geltung ab 1.1.2012
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