Mehr Zeit für die Suche nach qualifiziertem Personal
Perinatalzentren, die Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht von unter 1.500 g intensivmedizinisch versorgen, dürfen bis zum 31. Dezember 2022 – und damit ein weiteres Jahr – unter bestimmten Bedingungen von den Anforderungen des G-BA für das Pflegepersonal abweichen. Die entsprechende Anpassung der Richtlinie zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-Richtlinie) tritt nach Prüfung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 in Kraft. Damit verschafft der G-BA den Kliniken abermals mehr Zeit für Personalsuche und -qualifizierung.
Hintergrund ist der anhaltende Mangel an Pflegekräften, der durch die Corona-Pandemie noch verstärkt wurde. Wichtig ist aber nach wie vor: Die Kliniken müssen dem G-BA solche Personalabweichungen – sobald sie eintreten – unverzüglich anzeigen und in einen »Klärenden Dialog« auf Landesebene treten.
Der Klärende Dialog wird auf Landesebene mit all jenen Perinatalzentren geführt, die Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 g versorgen, aber absehbar das dafür erforderliche Pflegepersonal nicht in vollem Umfang bereitstellen können. Die Gespräche mit den Krankenhäusern führen die Lenkungsgremien für Qualitätssicherung. Im Klärenden Dialog treffen sie mit den Kliniken schriftliche Zielvereinbarungen, mit welchen Schritten die Anforderungen bis wann erreicht werden sollen.
Der G-BA hat den Zeitraum für Zielvereinbarungen, die die Gremien mit den Kliniken hier individuell treffen können, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auch diese Regelung verschafft den betroffenen Perinatalzentren noch etwas Spielraum für die Personalsuche.
Quelle: G-BA aktuell Nr. 7/2021, 2.11.2021 · DHZ