Babynahrungshersteller darf nicht irreführend werben
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Babynahrungshersteller Hipp irreführende Werbung untersagt. Mit seinem Urteil gab es einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt und ließ dagegen keine Revision mehr zu.
Der Familienkonzern hatte für seine Kindermilch mit der Aussage »Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener« geworben. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung stand die Klarstellung, dass sich das nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. In der Onlinewerbung war die Klarstellung hinter einem Button verborgen, den man anklicken konnte.
Nach dem Urteil der Richter reicht das aber nicht zur Klarstellung. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes sei der Gesamteindruck der Werbung entscheidend. Dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötige wie ein Erwachsener und die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf decke, sei falsch.
Das Landgericht München hatte der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands 2020 stattgegeben. Das OLG hatte die Revision dagegen in einem ersten Prozess 2021 abgewiesen und Hipp Recht gegeben.
Aber der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, das nun seine Rechtsprechung korrigierte und Hipp zur Unterlassung verurteilte. Die Hipp-Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Hipp äußerte sich zunächst nicht. Laut vzbv hat das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde, prüfe der Verband aktuell.
Quelle: aerzteblatt.de, 10.9.2024 ∙ DHZ